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GR v. 26.09.2008-I: Umlage für das Insolvenzgeld (altes GR - UVMG vom 30. Oktober 2008) [Titel red. gekürzt]

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Einführung

Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen übertragen. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen die Thematik zum Anlass, diese gemeinsame Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der Insolvenzgeldumlage herauszugeben.

Achtung

[Dieses Rundschreiben ist nicht mehr aktuell! Inzwischen gilt das Nachfolgerrundschreiben neueren Datums! Anmerkung der Redaktion.]

I Rechtsvorschriften

Siehe § 358 SGB III, § 359 SGB III, § 360 SGB III, § 361 SGB III und § 362 SGB III.

Achtung

[Dieses Rundschreiben ist nicht mehr aktuell! Inzwischen gilt das Nachfolgerrundschreiben neueren Datums! Anmerkung der Redaktion.]

II Umlageverfahren

1. Allgemeines

Achtung

[Dieses Rundschreiben ist nicht mehr aktuell! Inzwischen gilt das Nachfolgerrundschreiben neueren Datums! Anmerkung der Redaktion.]

[1] Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 wird die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.

[2] Eine gemeinsame Empfehlung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Information der Arbeitgeber über die Auswirkungen des Überga...

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