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SGB III - Arbeitsförderung / § 361 Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

 

1.

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie] zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von § 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,[3]

 

2.

die Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber nach Anhörung der Bundesagentur, der Deutschen Rentenversicherung Bund, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festzusetzen.

[1] § 361 geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Erneut geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[3] Insolvenzumlagesatz seit 1.1.12025: 0,15 %; vom 1.1.2023 bis 31.12.2024: 0,06 %; im Jahr 2022: 0,09 %.

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