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GR v. 23.12.2025: Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsen ... / 3.4 Wirkung der Befreiung

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[1] Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.

[2] Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vom 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.

[3] Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten di...

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