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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 6 Rehabilitationsträger

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Siehe § 6 SGB IX

1. Allgemeines

[1] Unter Berücksichtigung der Reform der Eingliederungshilfe und deren Neuverortung im SGB IX, Teil 2 werden nunmehr anstelle der Träger der Sozialhilfe die Träger der Eingliederungshilfe als Träger der Leistung zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) berücksichtigt. Zugleich wird die Zuordnung unterschiedlicher Leistungsgruppen zu teilweise unterschiedlichen Trägergruppen vorgenommen. Dabei wird die neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung den Rehabilitationsträgern zugeordnet, die bereits auch bisher entsprechend ausgerichtete Leistungen erbracht haben.

[2] Grundsätzlich wird durch § 6 SGB IX klargestellt, dass das gegliederte System der Rehabilitation im Grundsatz beibehalten werden soll.

2. Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist zuständig für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Teil 1, Kapitel 9 des SGB IX) sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (vgl. Teil 1, Kapitel 11 des SGB IX), soweit hierfür die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuständigkeit richtet sich unter dem Vorbehalt des § 7 SGB IX nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz (SGB V).

3. Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe

[1] Auch für den Träger der Eingliederungshilfe finden als Rehabilitationsträger die Regelungen des SGB IX, Teil 1 – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – Anwendung. Bei Leistungen zur Teilhabe hat der Träger der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu anderen Rehabilitationsträgern insbesondere die §§ 14 ff. SGB IX zu berücksichtigen.

[2] Die zum Teil insbesondere bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Schulassistenz) anzutreffende Aussage der Eingliederungshilfe, dass aufgrund der Nachrangigkeit nach § 2 SGB XII (ab 1.1.2020 § 91 SGB IX) die §§ 14 ff. SGB IX keine Anwendung finden, ist unzutreffend. Gleiches gilt für den Hinweis, d...

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