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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 19 Teilhabeplan

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Siehe § 19 SGB IX

1. Allgemeines

Mit der Regelung zum Teilhabeplan wird die bisher in § 10 SGB IX nur in Grundzügen geregelte Koordinierung der Leistungen konkretisiert. Die mit dem Teilhabeplanverfahren einhergehenden vollständigen und nahtlos ineinander greifenden Feststellungen der Rehabilitationsträger korrespondieren mit § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX und sollen eine nach Zuständigkeiten und Leistungsgesetzen getrennte Leistungsbewilligung und Leistungserbringung ermöglichen. Die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens wird in der zum 1.12.2018 in Kraft getretenen Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" bestimmt.

2. Notwendigkeit, Inhalte sowie Anpassung und Fortschreibung des Teilhabeplans

[1] Die Notwendigkeit einen Teilhabeplan zu erstellen besteht, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind.

[2] Unterhaltssichernde Leistungen sind dabei als akzessorische Leistung zur Hauptleistung und somit nicht als Leistungen unterschiedlicher Leistungsgruppen anzusehen. In diesen Fällen ist ein Teilhabeplanverfahren nur dann erforderlich, wenn Leistungen weiterer Leistungsgruppen beantragt werden. Für den Teilhabeplan sind die erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen festzustellen und schriftlich so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation ist der Teilhabeplan anzupassen und fortzuschreiben. Der Teilhabeplan ist in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erstellen. Zudem wird dem Leistungsberechtigten das Recht zur Einsicht in den Teilhabeplan eingeräumt.

[3] Ein Teilhabeplan ist auch dann zu erstellen, wenn der Leistungsberechtige diesen wünscht, obgleich die Voraussetzungen nach Absatz 1 [des § 19 SGB IX] nicht vorliegen.

3. Verantwortlicher Rehabilitationsträger

Die Verantwortung für die Koordination und damit für die Erstellung sowie Anpassung und ...

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  (1) 1Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander ...

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