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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

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Siehe § 12 SGB IX

1. Allgemeines

Die Rehabilitationsträger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung hingewirkt wird. Hierzu sind durch die Rehabilitationsträger geeignete barrierefreie Informationsangebote bereitzustellen, die mindestens die unter § 12 Abs. 1 [Satz 2] Nr. 1 bis 4 [SGB IX] definierten Inhalte enthalten müssen. Neben den Informationsangeboten haben die Rehabilitationsträger geeignete Antragsformulare vorzuhalten, die sowohl den Fallbearbeitern als auch den potenziell Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen nahelegen und erleichtern. Auch die Pflegekassen werden von dieser Verpflichtung umfasst, wobei die Bereitstellung der Informationen über die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet wurde, erfolgen kann. Die Informationsangebote können auch über die Verbände der Kranken- und Pflegekassen bereitgestellt und vermittelt werden.

2. Bereitstellung und Vermittlung von Informationsangeboten

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben zur Umsetzung des Auftrages aus § 12 SGB IX gemeinsame Informationen über die Rehabilitation der GKV erstellt. Diese sehen Kernaussagen zu wichtigen Themenfeldern der medizinischen Rehabilitation der GKV vor. Die Informationen werden zugleich den Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB IX zur Verfügung gestellt.

3. Benennung von Ansprechstellen

[1] Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtige, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende Inf...

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  (1) 1Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. 2Die Rehabilitationsträger unterstützen die frühzeitige ...

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