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GR v. 13.03.2024: Erkrankung des Kindes: Krankengeld/Ver ... / 5.3.1 Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V

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[1] Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1a SGB Vbesteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil[1], für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (siehe jedoch Abschnitt 5.3.2 "Dauer des Anspruchs nach § 45 Abs. 1 SGB V bei Erkrankung mehrerer Kinder"). Damit besteht für die Eltern je Kind eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V).

[2] Für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 wurden die Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes angehoben. Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht daher je Elternteil[2] in diesen Jahren jeweils für bis zu 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 statt 20 Arbeitstage. Je Kind besteht damit in beiden Jahren jeweils eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 30 statt 20 Arbeitstagen (§ 45 Abs. 2a Satz 1 SGB V).

[3] Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern stellen vielmehr eine Begrenzung der Dauer des kalenderjährlichen Höchstanspruchs dar. Bei jeder Erkrankung für ein und dasselbe Kind ist daher zu prüfen, ob der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft ist. Hierfür sind ggf. auch die Anspruchszeiten bei einer anderen Krankenkasse zu berücksichtigen.

[4] Sofern Versicherte an Feiertagen oder an den Wochenendtagen arbeiten müssen und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V anzurechnen. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden sind nicht bei der Ermittl...

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