1. Allgemeines
[1] § 95 knüpft an die in § 86 enthaltene Regelung an. Er enthält eine Konkretisierung der Zusammenarbeit für die Bereiche der Planung und der Forschung. Spezialregelungen, wie z. B. die im Kassenarztrecht vorgeschriebene Bedarfsplanung bleiben unberührt, wie sich aus § 37 SGB I in der Neufassung des Artikel II § 15 Buchst. p des Gesetzes vom 4. 11. 1982 (BGBI I S. 1450) ergibt. Das gilt auch für Planungsmaßnahmen aufgrund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
[2] Durch die in § 95 vorgesehene Zusammenarbeit sollen u. a. Überschneidungen, die doppelte bzw. mehrfache Investitionen an Arbeit, Zeit und Geld verursachen, vermieden werden.
[3] Entsprechend der Verpflichtung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten, sollen die verschiedenen Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (vgl. z. B. § 368 k RVO) dann die noch im Planungsstadium befindlichen Vorhaben im Benehmen miteinander abstimmen, wenn diese für die Aufgabenerledigung anderer Leistungsträger bzw. einer sonst in § 86 genannten Stelle von Bedeutung sind (§ 95 Abs. 1 Nr. 1).
[4] Darüber hinaus sollen diese Stellen für bestimmte Aufgabenbereiche gemeinsame Pläne für Einrichtungen anstreben (§ 95 Abs. 1 Nr. 2). Während also die Regelung unter Nr. 1 eigene Planungsvorhaben der in § 86 genannten Stellen betrifft, zielt die unter Nr. 2 vorgesehene Regelung auf die Entwicklung gemeinsamer Pläne ab.
[5] Außerdem sollen die in § 86 genannten Stellen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen (§ 95 Abs. 2).
[6] § 95 ist eine Soll-Vorschrift. Der planenden Stelle ist ein Ermessen eingeräumt, d. h. sofern die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, hat sie diese anzuwenden, es sei denn, daß unter den Gesichtspu...