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GR v. 04.12.2013: Einnahmen zum Lebensunterhalt i.d.F. v ... / 7.3.2 Teilweise Abfindung von Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung

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[1] Bei Abfindung der Versicherten mit Anspruch auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 78 SGB VII (MdE ab 40 v.H.) erfolgt eine Teilabfindung des Rentenanspruches auf Zeit. In diesen Fällen wird die Versichertenrente zur Hälfte weitergezahlt und die andere Hälfte mit dem Faktor 9 für die Dauer von 10 Jahren abgefunden (§ 79 SGB VII).

[2] Zur Ermittlung der Einnahmen zum Lebensunterhalt wird die Hälfte des Jahresbetrages der entsprechenden Entschädigungszahlung nach § 83 Abs. 1 SGB XIV mit dem Faktor 9 multipliziert. Dieser Betrag ist dem Abfindungsbetrag gegenüberzustellen. Ist der Abfindungsbetrag höher, so ist die Differenz der beiden Beträge als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

Beispiel 6 – teilweise Abfindung bei Anspruch auf Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung [redaktionell bearbeitet]

Sachverhalt:
Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 60 v.H., Abfindung erfolgt im Juli 2024.
Berechnung:  
Monatliche Versichertenrente 996,40 EUR
Jahresbetrag der Versichertenrente 11.956,80 EUR
Höhe der Abfindung (jährliche Verletztenrente : 2 x 9) 53.805,60 EUR
Jahresbetrag der Entschädigungszahlung SGB XIV
(bis 30.6.2024 mtl. 800,00 EUR, ab 1.7.2024 mtl. 837,00 EUR)
9.822,00 EUR
Hälfte des Jahresbetrages der Entschädigungszahlung SGB XIV: 4.911,00 EUR
Multipliziert mit Faktor 9: 44.199,00 EUR

Da der Abfindungsbetrag höher ist, ist als Einnahme zum Lebensunterhalt aus der befristeten Abfindung ein Betrag von (53.805,60 EUR – 44.199,00 EUR =) 9.606,60 EUR zu berücksichtigen.

Die laufende monatliche Verletztenrente, die ab dem Abfindungszeitpunkt für die Dauer von 10 Jahren nur noch zur Hälfte ausbezahlt wird (996,40 EUR : 2 = 498,20 EUR), ist nach Abzug des halben monatlichen B...

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