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GR v. 04.12.2013: Einnahmen zum Lebensunterhalt i.d.F. v ... / 15 Unterhalt

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[1] Der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unter Berücksichtigung der Vorschriften des BGB zustehende und tatsächlich gezahlte Unterhalt (§ 1361 Abs. 4 bzw. § 1585 Abs. 1 BGB) zählt zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt (BSG, Beschlüsse vom 16.2.1982, 12 RK 31/79 und 24.6.1985, GS 1/84). Beim Empfänger einer solchen Unterhaltszahlung erhöhen sich dementsprechend die Einnahmen zum Lebensunterhalt, beim Zahlenden vermindern sich die Einnahmen. Entsprechendes gilt für Unterhaltszahlungen, die das Mitglied an seine beim getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten wohnenden Kinder leistet (BSG, Urteil vom 11.4.1984, 12 RK 41/82).

[2] Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf Leistungen nach den §§ 12 bzw. 15 LPartG zu, wenn sie dem getrennt lebenden Lebenspartner und Kindern gezahlt werden oder die Lebenspartnerschaft durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben wurde.

[3] Bei – ggf. auch nur ergänzenden – Zahlungen eines Ehe- bzw. Lebenspartners i.S.d. LPartG an den anderen, ständig im Heim und insoweit lediglich räumlich und nicht i.S.v. § 1361 BGB getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner zur Sicherung der Heimunterbringung, handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach § 1360 BGB bzw. § 5 LPartG. Werden die Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 62 Abs. 2 Satz 7 SGB V gemeinsam beurteilt, entfällt eine Zuordnung der Unterhaltsleistungen zum Ehe- bzw. Lebenspartner.

[4] Unterhaltszahlungen Dritter stellen ebenfalls eine Einnahme zum Lebensunterhalt dar (BSG, Urteil vom 22.9.1988, 12 RK 12/86). Beim Empfänger solcher Zahlungen erhöhen sich die Einnahmen zum Lebensunterhalt, während sich beim Unterhaltsleistenden die Einnahmen entsprechend verringern.

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