Zusammenfassung
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890) ist das Betriebsprüfrecht neu geregelt worden. Nach einem stufenweisen Übergang sind die Rentenversicherungsträger seit 01.01.1999 für die Betriebsprüfung allein verantwortlich.
Die vorliegende Verlautbarung löst die Verlautbarung vom 24.04.2007 ab. Sie berücksichtigt zwischenzeitliche Rechtsänderungen, erzielte Beratungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und Änderungen des Verfahrens "Computerunterstützte Betriebsprüfung".
Außerdem wurden die in Kraft getretenen Änderungen der in der Verlautbarung zitierten Vorschriften durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I 2010, 1127) berücksichtigt.
Mit dem Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz – MEG II) vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), wurde die Durchführung der Betriebsprüfung in der Unfallversicherung, soweit sie die Arbeitgeber betrifft, mit Wirkung zum 01.01.2010 für Prüfzeiträume ab 01.01.2009 auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen (§ 166 Abs. 2 SGB VII). Die Prüfung wird im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen der Prüfung nach § 28 p SGB IV durchgeführt.
[Gesetzliche Grundlagen]
Siehe § 28p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern; § 7e Abs. 6 SGB IV - Insolvenzschutz; § 28q Abs. 5 SGB IV - Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung; § 28r SGB IV - Schadensersatzpflicht, Verzinsung; § 166 SGB VII - Auskunftspflicht der Unternehme...