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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts

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Siehe § 87a SGB XI

1 Allgemeines

Mit dieser Regelung wird kein Leistungsanspruch der [korr.] versicherten Personen gegenüber ihrer Pflegekasse geregelt. § 87a SGB XI bestimmt die Berechnung und Zahlung des Gesamtheimentgeltes, insbesondere bei Auszug und Tod des Heimbewohners bzw. der Heimbewohnerin, bei dessen/deren Umzug in eine andere vollstationäre Pflegeeinrichtung, bei dessen/deren Abwesenheit, im Falle der Aufforderung der Pflegeeinrichtung zur Stellung eines Höherstufungsantrages (vgl. Ziffer 6 bis 8 zu § 43 SGB XI) sowie eines Bonus bei Herabstufung nach Durchführung aktivierender und rehabilitativer Maßnahmen. Das in den genannten Fällen berechnete Heimentgelt ist die Höhe des Anspruchs des Einrichtungsträgers gegenüber dem Heimbewohner bzw. dessen Kostenträger. Abweichende Regelungen zwischen der Pflegeeinrichtung zu dem Heimbewohner bzw. der Heimbewohnerin und dessen/deren Kostenträger sind nichtig. Der Anspruch der Pflegeeinrichtung gegenüber der Pflegekasse ist jedoch auf die in § 43 Abs 2 SGB XI festgelegten Höchstbeträge begrenzt (vgl. Ziffer 2 zu § 43 SGB XI).

2 Bonuszahlung nach § 87a Abs. 4 SGB XI

[1] Pflegeeinrichtungen, die Leistungen i.S.d. § 43 SGB XI erbringen, erhalten von der Pflegekasse eine Bonuszahlung in Höhe von 3.085 EUR, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass keine Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI vorliegt. Die Bonuszahlung setzt voraus, dass die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen anbietet und die pflegebedürftige Person, für die sich eine entsprechende Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad oder die Feststellung des Nichtvorliegens der Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI ergibt, an diese...

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