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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / Zu § 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche

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Siehe § 34 SGB XI

1 Auslandsaufenthalt

(1) Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI ruht, solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder das anteilige Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren. Dies gilt gleichfalls für die Leistungen der sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI und § 44a SGB XI. Für die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI gilt dies nur, soweit die Pflegefachperson, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, die pflegebedürftige Person während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI i.V m. § 42a SGB XI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z.B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Leistungen nach § 39 SGB XI i.V m. § 42a SGB XI können auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 20.4.2016, B 3 P 4/14 R). Diese Regelung gilt weltweit. Auch der Leistungsbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB XI i.V m. § 42a SGB XI kann im Rahmen des vorübergehenden Auslandsaufenthalts in Anspruch genommen werden.

Bei Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI nicht. Diese Regelung hat insbesondere bei Aufenthalten, die über sechs Wochen hinausgehen, Bedeutung.

(2) Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen zu den Leistungen nach dem SGB XI bei Auslandsaufenthal...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 34 Ruhen der Leistungsansprüche
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 34 Ruhen der Leistungsansprüche

  (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:   1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. 2Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ...

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