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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 3 Leistungshöhe

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(1) Wie auch bei der Geldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37 SGB XI) kann bei der Kombinationsleistung der bisher gewährte Anteil der Geldleistung während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/Maßnahme in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V oder des Leistungsbezugs nach § 37 Abs. 1 SGB V für die Dauer von bis zu acht Wochen beansprucht werden.

Wird die Kombinationsleistung in stets schwankender Höhe erbracht, so ist bei der Ermittlung der anteiligen Geldleistung der tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsbetrag ins Verhältnis zum Sachleistungshöchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil der Geldleistung für den gesamten Monat maßgebend. Auf dieser Grundlage ist der Geldleistungsanteil mit der Zahl der zu Hause verbrachten Pflegetage zu multiplizieren und durch 30 zu dividieren.

(2) Sind innerhalb eines Kalendermonats keine Pflegesachleistungen erbracht worden, weil z.B. die pflegebedürftige Person für den ganzen Kalendermonat vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, so besteht hier ein Anspruch auf Pflegegeld unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.

Beispiel 1

Pflegegrad 2 – Verhältnis Sachleistung/Geldleistung soll nachträglich festgestellt werden
vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 7.4. bis 10.6.
Sachleistung April = 250,00 EUR
Sachleistung Mai = 0,00 EUR
Sachleistung Juni = 570,00 EUR
Berechnung Anteil der Geldleistung für den Monat April
Sachleistungsanteil (250,00 EUR von 796,00 EUR) = 31,41 %
Geldleistungsanteil = 68,59 %
Die anteilige Geldleistung ist in Höhe von 68,59 % des für den ganzen Monat zustehenden Geldbetrages (68,59 % von 347,00 EUR) für den April in Höhe von 238,01 EUR zu zahlen.
Berechnung Anteil der Geldleistu...

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