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GR v. 01.07.2023: Übergangsgeld / 3. Besonderheiten

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[1] Wird im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstelle eines Arbeitsentgeltes ein Zuschuss, z.B. während eines Praktikums gezahlt, bleibt dieser zusammen mit dem Übergangsgeld bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgelts anrechnungsfrei.

[2] Wurde das Übergangsgeld nach § 68 SGB IX berechnet, liegt ein tatsächlich erzieltes letztes Nettoarbeitsentgelt nicht vor. In diesem Fall tritt anstelle des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgeltes die Berechnungsgrundlage.

Beispiel 3:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 1.8.
Zuletzt erzieltes Nettoarbeitsentgelt: 1.800,00 EUR mtl. = 60,00 EUR tgl.
Übergangsgeld nach §§ 66, 67 SGB IX (75 %) 45,00 EUR tgl.
während der Leistung wird ein Zuschuss gezahlt in Höhe von mtl. 675,00 EUR (Auszahlungsbetrag) = 22,50 EUR tgl.

Lösung:

Übergangsgeld: 45,00 EUR + 22,50 EUR Zuschuss
Gesamtbetrag   = 67,50 EUR

Der Betrag von 67,50 EUR überschreitet das zuletzt bezogene Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 60,00 EUR um 7,50 EUR. Dieser Betrag ist vom Übergangsgeld abzuziehen:

45,00 EUR abzüglich 7,50 EUR = 37,50 EUR Übergangsgeldzahlbetrag.

Beispiel 4:

Das Übergangsgeld wurde nach § 68 SGB IX berechnet.

Berechnung nach Qualifikationsgruppe 3: = 39.480,00 EUR jährlich (Bezugsgröße West 2022)

39.480,00 EUR : 450 = 87,73 EUR (fiktives tägliches Arbeitsentgelt)
87,73 EUR x 65 % = 57,02 EUR tägliche Berechnungsgrundlage
Übergangsgeld (75 %): = 42,77 EUR

Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ein Zuschuss gezahlt. in Höhe von monatlich 675,00 EUR (Auszahlungsbetrag) = 22,50 EUR täglich.

Lösung:

Übergangsgeld 42,77 EUR + 22,50 EUR Zuschuss = insgesamt 65,27 EUR.

Der Grenzwert ist in diesem Fall die Berechnungsgrundlage.

65,27 EUR überschreitet den Grenzwert in Höhe von 57,02 EUR um 8,25 EUR.

Dieser Betrag ist vom Übergang...

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