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GR v. 01.04.2022: Statusfeststellung von Erwerbstätigen / Anlage 5 Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit i.d.F. v. 01.04.2022

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Vorbemerkung

Der branchenspezifische Abgrenzungskatalog enthält Hinweise zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bei einzelnen Berufsgruppen. Die vorgenommenen Bewertungen stützen sich in der Regel auf bisher ergangene, zum Teil höchstrichterliche Rechtsprechung.

Sofern die Abgrenzung zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führt, kommt Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI in Betracht, insbesondere die Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dies trifft grundsätzlich auf alle Berufsgruppen in der Aufstellung zu, so dass darauf nicht an allen Stellen explizit eingegangen wird.

Wie bestimmte Berufsgruppen im Einzelnen zu beurteilen sind, ergibt sich aus der folgenden alphabetischen Aufstellung:

Ableser

[1] Ableser (Zählerableser für Gas, Wasser, Strom und Heizung usw.) stehen nach dem Urteil des BFH vom 24.7.1992, VI R 126/88, (USK 9293) auch dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung über ”freie Mitarbeit” in Ausnahmefällen das Ablesen auch von einem zuverlässigen Vertreter übernommen werden darf.

[2] Bei Wärmedienstablesern sprechen hingegen im Regelfall gleichgewichtige Argumente sowohl für als auch gegen die Selbstständigkeit, weshalb bei diesem Personenkreis auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragspartner abzustellen ist (Urteil, Bayerisches LSG vom 21.12.2004, L 5 KR 210/03 und vom 5.4.2005, L 5 KR 80/04, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

[3] Ein für ein Energieversorgungsunternehmen tätiger Stromableser ist als abhängig Beschäftigter einzustufen, wenn seine Handlungsfähigkeit durch die Arbeitsumstände eng begrenzt ist, ihm ein fester Ablesebezirk zugewiesen ist, er hinsichtlich Inhalt, Art und Weise der Arbeitsausführung...

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