OFD Erfurt, Verfügung vom 28.9.2000, S 2742 a A - 02 - St 31
Bezug: FinMin Thüringen vom 26.7.2000, S 2742 A - 5 - 205.2
Laut Beschluss des FG Münster vom 24.1.2000 (IStR 11/2000 S. 342) zur Aussetzung von Körperschaftsteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 sei es ernsthaft zweifelhaft, ob die begrenzte Abzugsfähigkeit von Vergütungen für Fremdkapital nach § 8 a KStG bei wesentlich beteiligten ausländischen Anteilseignern mit dem Gebot der Niederlassungsfreiheit in Art. 43 EGV vereinbar sei. Dies wird durch eine Vorlage an den EuGH im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Nach Auffassung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist auf Grundlage des Aussetzungsbeschlusses des FG Münster in vergleichbaren Fällen keine Aussetzung der Vollziehung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu gewähren.
Ausschlaggebend hierfür ist, dass die Begründung des FG für seine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 8 a KStG nicht überzeugt:
a) Zunächst dürfte die Bezugnahme auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) fehlerhaft sein. Diese wird durch § 8 a KStG nicht beschränkt. Das FG meint offenbar die im Zusammenhang mit § 8 a KStG oft als „Finanzierungsfreiheit” deklamierte Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) des ausländischen Anteilseigners.
b) Für das Argument des FG, die inländischen, nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner seien mit den ausländischen Anteilseignern nicht vergleichbar, gibt es keine Grundlage. In beiden Fällen geht es darum, dass die Körperschaftsteuer durch die Finanzierung über abzugsfähige Kredite vermieden wird. Der Hinweis auf Gesellschafterfremdfinanzierungen zur Behebung einer Finanzkrise der inländischen Tochtergesellschaft ändert an der Problemstellung nichts. Die Zahl der unter den...