BMF, Schreiben v. 5.8.2003, IV A 6 - S 2241 - 81/03, BStBl I 2003, 406
Bezug: BMF-Schreiben vom 23.2.2001 (BStBl 2001 I S. 175)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Tzn. 9, 10 und 11 des BMF-Schreibens vom 23.2.2001 (BStBl 2001 I S. 175) in folgender Fassung anzuwenden:
In Tz. 9 wird folgender Satz angefügt:
Ein geschlossener Fonds ist nach den Grundsätzen der BFH-Urteile zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren vom 8.5.2001, BStBl 2001 II S. 720 und vom 28.6.2001, BStBl 2001 II S. 717 jedoch dann nicht als Hersteller, sondern als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit hierauf keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten besitzen.
Tz. 10 wird wie folgt gefasst:
Ist vom Fondsinitiator (i.d.R. Verleih-/Vertriebsunternehmen, Anlageberater, Leasingfirma) das Fonds-Vertragswerk (einschließlich Rahmen-Vereinbarungen mit Dienstleistern und/oder Koproduzenten) entwickelt worden, kommt es für die Herstellereigenschaft des Fonds darauf an, dass der Fonds (d.h. die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) dennoch wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Filmproduktion hat und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet oder bei Koproduktionen mitverantwortet. Dies ist der Fall, wenn die Einflussnahmemöglichkeiten des Fonds unmittelbar Auswirkungen auf die gesamte Durchführung des Projekts bis zur Fertigstellung des Wirtschaftsguts haben und sich zeitlich über die Phase vor Beginn der Dreharbeiten, die Dreharbeiten selbst und die Phase nach Abschluss der Dreharbeiten (Post-Production) erstrecken. Diese Voraussetzungen sind für jeden Film gesondert zu prü...