LfSt Niedersachsen v. 26.2.2020, S 2170 - 22 - St 227 (§ 6 EStG Karte 4.3)
Aufteilung der Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Tilgungsanteil
(diese Berechnungsmethode geht zurück auf einheitliche Ländererlasse aus 1973 und besitzt immer noch Gültigkeit)
Wird bei Finanzierungsleasingverträgen der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet, so sind die Leasingraten in einen Zins- und Kostenanteil und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Für die Ermittlung des Zinsanteils kommt ein allgemeiner Zinssatz nicht zur Anwendung. Der Zins- und Kostenanteil ist vielmehr wie folgt zu ermitteln:
1. Barwertvergleichsmethode
Der in den Leasingraten enthaltene Zins- und Kostenanteil ergibt sich aus der Summe der Leistungen, die der Leasingnehmer vor und während des Grundmietzeitraums zu erbringen hat, abzüglich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind. Bei der Aufteilung der einzelnen Raten ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht hat.
Der Leasingnehmer kann den in den einzelnen Leasingraten enthaltenen Zins- und Kostenanteil in der Weise ermitteln, dass er die Summe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Leasingraten um die Differenz zwischen den Barwerten der zu passivierenden Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber am Beginn und am Ende des Wirtschaftsjahrs (Tilgungsanteil) verringert. Als Barwert der Verbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Begründung sind die vom Leasingnehmer zu aktivierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers anzusehen.
2. Zinsstaffelmethode
Da der Zi...