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Ertragsteuerliche Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen

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BMF, Schreiben v. 9.8.1993, IV B 2 - S 2134 - 208/93, BStBl I 1993, 678

Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ESt VII/90 vom 14. bis 16. November 1990, ESt III/91 vom 24. bis 26. April 1991 und ESt I/93 vom 13. bis 15. Januar 1993

Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, nehme ich nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

1. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze

Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB). Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen im Sinne des Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine Anwendung findet.

Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) gilt gem. Anlage I Kap. V Abschn. III Nr. 1 Buchst. a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1004) ein erweiterter Geltungsbereich des Bergrechts.

Bergfreie Bodenschätze sind z. B. Stein- und Braunkohle, Erdöl und Erdgas; im Beitrittsgebiet auch weitere mineralische...

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