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Entlastung von Abzugsteuer aufgrund von DBA nach dem Kontrollmeldeverfahren, Erstreckung auf Kapitalerträge gem. § 50 d Abs. 6 EStG

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BMF, Schreiben v. 20.5.2009, IV B 5 - S 2411/07/10021, BStBl I 2009,645

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren für Kapitalerträge (§ 50d Abs. 6 EStG) das Folgende:

 

I. Kontrollmeldeverfahren

1. Nach § 50d Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EStG kann das Bundeszentralamt für Steuern, soweit Abs. 2 nicht anwendbar ist, auf Antrag den Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG ermächtigen, in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren (Kontrollmeldeverfahren) anzuwenden.

Im Kontrollmeldeverfahren unterlässt der Schuldner von sich aus bei Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit dem ein entsprechendes DBA besteht, den Steuerabzug oder nimmt diesen nur nach dem gemäß dem DBA höchstens zulässigen Satz vor. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schuldner für jeden Gläubiger dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für ihn zuständigen FA jeweils eine „Jahreskontrollmeldung” zu übersenden.

 

II. Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens

2. Ein Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG kann das Kontrollmeldeverfahren nur anwenden, wenn er hierzu auf seinen Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ermächtigt worden ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. In dem Antrag hat sich der Schuldner zu verpflichten,

  1. die Jahreskontrollmeldung (RdNr. 9) bis zum Ablauf des Monats Mai jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr dem Bundeszentralamt für Steuern und dem für den Schuldner zuständigen FA zu übersenden;
  2. den Ermächtigungsbescheid (RdNr. 3) und je einen Abdruck der Jahreskontrollmeldung (RdNr. 9) als Belege zu seinen Unterlagen zu nehme...

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