LfSt Niedersachsen v. 26.2.2020, S 2170 - 22 - St 227 (§ 6 EStG Karte 4.5)
Die einkommensteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75 (sog. Teilamortisationserlass für Mobilien).
In späteren Jahren aufgetretene Fallgestaltungen sind wie folgt zu behandeln:
1. Einräumung von Kaufoptionen und Vereinbarung von Andienungsrechten
Leasingverträge über betrieblich genutzte Pkw sind i. d. R. als Teilamortisationsverträge ausgestaltet, d.h., die Leasingraten decken nicht die Gesamtinvestitionskosten (Anschaffungskosten des Pkw zuzüglich Refinanzierungskosten und Gewinnzuschlag) der Leasinggesellschaft. Folglich bleibt am Ende der Grundmietzeit ein Restwert übrig (die sog. Restamortisation). Oftmals vereinbart die Leasinggesellschaft mit dem Leasingnehmer jedoch einen Restwert, der niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert des Pkw am Ende der Grundmietzeit. Dadurch zahlt der Leasingnehmer relativ hohe Leasingraten, die zu hohen laufenden Betriebsausgaben führen. Dies ist seitens der Leasingnehmer gewünscht und steuerlich unproblematisch.
a) Einräumung einer Kaufoption
Vereinbaren die Vertragspartner eine Kaufoption des Leasingnehmers zu diesem vereinbarten Restwert, ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Pkw dem Leasingnehmer zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1991, Anhang 21 IV ESt-Handbuch, R. 8 analog, sog. Teilamortisationserlass für Immobilien), weil diesem nach Ablauf der Grundmietzeit das wirtschaftliche Risiko des Leasingguts zufließt.
b) Vereinbarung eines Andienungsrechts
Vereinbaren die Vertragspartner lediglich ein Andienungsrecht der Leasinggesellschaft zu dem vereinbarten Restwert, ist das wirtschaftliche Eigentum an dem ...