Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Eigenbewirtschaftung als Voraussetzung für das Verpächterwahlrecht; hier: Übergangsregelung zum BFH-Urteil vom 20. April 1989 - BStBl II S. 863 -

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

BMF, Schreiben v. 23.11.1990, IV B 2 - S 2242 - 57/90, BStBl I 1990, 770

Bezug: Sitzungen ESt II/90 zu TOP 15 und ESt V/90 zu TOP 35

Der BFH hat mit Urteil vom 20.4.1989 (IV R 95/87, BStBl 1989 II S. 863) entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der einen entgeltlich erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht als Landwirt selbst bewirtschaftet, sondern ihn in unmittelbarem Anschluß an den Erwerb verpachtet, anders als bei der Verpachtung eines bislang selbst bewirtschafteten Betriebs kein Wahlrecht besitzt, den Betrieb als Verpachtungsbetrieb fortzuführen, statt ihn als Privatvermögen zu behandeln. Der BFH hat im Leitsatz des Urteils darauf hingewiesen, daß er von der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 139 Abs. 5 Satz 18 EStR 1987 abgewichen ist. Nach dieser Verwaltungsvorschrift, die über den Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausging, bestand das Wahlrecht zur Betriebsführung auch in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger einen erworbenen Betrieb in unmittelbarem Anschluß an den Erwerb verpachtet hat oder der Erwerber eines verpachteten Betriebs in ein bestehendes Pachtverhältnis eingetreten ist.

Zu der Frage, welche Folgerungen aus dem vorgenannten BFH-Urteil zu ziehen sind, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Das BFH-Urteil vom 20.4.1989 ist grundsätzlich - also nicht nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft - anzuwenden. Deshalb ist der bisherige Abschn. 139 Abs. 5 Satz 18 EStR im Rahmen der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 1990 durch folgenden Satz ersetzt worden:

"Eine Betriebsverpachtung setzt außerdem voraus, daß der Betrieb zuvor von dem Verpächter oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger selbst bewirtschafte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Einkommensteuergesetz / § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
Einkommensteuergesetz / § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

  (1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren