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Doppelbesteuerungsabkommen und Doppelbesteuerungsverhandlungen

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BMF, Schreiben v. 17.1.2007, IV B 5 - S 1301 - 68/06, BStBl I 2007, 101

1 Anlage

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem In-Kraft-Treten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt – soweit bekannt – bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.

Bei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 einschließlich kann das aufgezeigte Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen in Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder – falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt – eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),

Republik Mazedonien (BGBl 1994 II S. 326) und

Republik Serbien [Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl 1997 II S. 961)].

Ob das Abkommen auch im Verhältnis zur Republik Montenegro fortgilt, ist derzeit offen. Hierzu bedarf es noch eines gesonderten Notenwechsels.

Z...

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