OFD Hannover, Verfügung v. 1.3.2002, S 0915 – 5 – StH 553/S 0130 – 26 – StO 321
Bußgeldverfahren gem. § 160 StBerG wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen werden auf Grund von Feststellungen der Finanzämter im Besteuerungsverfahren oder auf Grund von Mitteilungen der StB-Kammer durchgeführt.
1. Basiert das Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG auf Erkenntnissen, die die Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren gewonnen hat, gilt für diese Erkenntnisse § 30 AO. Mangels Offenbarungsbefugnis darf die StB-Kammer nicht über eingeleitete Maßnahmen oder das Ergebnis eines Bußgeldverfahrens informiert werden, weil das Steuergeheimnis zu wahren ist.
2. Aber auch, wenn ein Bußgeldverfahren auf Grund einer Mitteilung der StB-Kammer durchgeführt wurde, kann die Kammer nicht über das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden:
Zwar ist § 30 AO nicht anwendbar, weil die Erkenntnisse nicht aus einem steuerlichen Verfahren stammen. Auch handelt es sich bei einem Bußgeldverfahren nach § 160 StBerG nicht um ein steuerliches Verfahren, sodass sowohl Erkenntnisse, die im Lauf dieses Verfahrens selbst gewonnen werden, als auch solche, die von der StB-Kammer mitgeteilt wurden, nicht dem Steuergeheimnis unterliegen. Es ist jedoch der (sonst sekundäre) Grundsatz der Amtsverschwiegenheit zu beachten. Ein nachrichtliches Interesse der StB-Kammer, welche Maßnahme mit welchem Ergebnis ergriffen wurde, rechtfertigt keine Durchbrechung dieses Grundsatzes.
Normenkette
StBerG § 160
AO § 30