OFD Karlsruhe, Verfügung v. 13.2.2002, S 1915 A - St 317
Bezug: OFD Karlsruhe, Vfg. vom 15.5.2001 – S 1915 A – St 311
Nach dem BMF-Schreiben vom 11.4.2001 (BStBl 2001 I S. 254) kann bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, die aus dem Ansatz des Grundbetrages resultierende Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, soweit infolge der BSE-Krise Ertragsausfälle eingetreten sind. Bei der Bearbeitung entsprechender Erlassanträge wird gebeten die folgenden landeseinheitlich abgestimmten Grundsätze zu beachten:
Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, in deren Betrieben Rindvieh erzeugt oder gehalten wird, kann die Einkommensteuer 2000 und 2001, soweit sie auf den Ansatz des Grundbetrags § 13a Abs. 4 EStG) entfällt, ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag entweder nach einem pauschalen Verfahren oder auf Einzelnachweis gemindert werden.
1. Pauschales Verfahren
Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 aus Vereinfachungsgründen um 30 % gemindert werden. Die auf den Minderungsbetrag entfallende Einkommensteuer kann erlassen werden.
2. Einzelnachweis
Begehrt der Steuerpflichtige den Erlass von Einkommensteuer in einem größeren Umfang, als er sich nach dem pauschalierten Verfahren ergeben würde, so muss er die Ertragsausfälle im Einzelnen nachweisen. Ein Maßstab kann das Verhältnis der Umsatzeinbuße gegenüber einem durchschnittlichen Wirtschaftsjahr sein. Dazu ist zunächst der Umsatzanteil der Rinderproduktion am Gesamtumsatz des Betriebs in einem durchschnittlichen Wirtschaftsjahr festzustellen. Anschließend ist das Verhältnis der Erlöse aus der Rinderproduktion im Wirtschaftsjahr der BSE-Krise zu den Erlösen aus der Rinde...