BMF, Schreiben v. 7.1.1998, IV B 2 - S 2176 - 178/97
Auf die Fragen, nach welchen steuerlichen Grundsätzen bei Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Zusagen einer sog. Nur-Pension, die Überversorgung zu prüfen ist, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1. Grundsatz
Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur betrieblich veranlaßt, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt nach dem BFH-Urteil vom 17.5.1995, I R 16/94, BStBl 1996 II S. 420 vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 % der Bezüge des Pensionsberechtigten. Die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, ist unabhängig davon zu prüfen, ob der Pensionsverpflichtete für die Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bzw. die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Pensionsberechtigten verpfändet hat.
2. Maßgebende Bezugsgrößen
Für die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Haben sich zu einem späteren Bilanzstichtag der Umfang der Stichtagsbezüge bzw. die Höhe der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geändert, so sind die geänderten Bezugsgrößen bei der Prüfung einer Überversorgung für diesen Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Haben sich z.B. die laufenden Gehaltsansprüche des Pensionsberechtigten gemindert, gilt dies grundsätzlich unabhängig davon, welche Gründe für die Minderung dieser Ansprüche maßgebend waren.
Für die Beantwortung der Frage, ob die ...