BMF, Schreiben v. 10.01.2000, IV D 3 - S 1300 - 217/99, BStBl. 2000 I S. 71
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 8 b Abs. 7 KStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I 1999 S. 2601) Folgendes:
1. Anwendungsbereich der Vorschrift
Die Vorschrift ist auf Dividenden anzuwenden, die als solche nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG von der KSt befreit sind. Sie ist auch anzuwenden, wenn nach dem Wortlaut eines DBA die Einkünfte aus Dividenden oder die Nettoeinkünfte, die den Dividenden entsprechen, freigestellt sind. In Organschaftsfällen ist sie bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden. Maßgebend ist unmittelbar oder über § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG der Begriff der Dividenden nach dem anzuwendenden DBA. Als Dividenden kommen damit auch verdeckte Gewinnausschüttungen in Betracht. Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG werden von § 8 b Abs. 7 KStG nicht erfasst, auch wenn sie nach der Dividendendefinition des DBA zu den Dividenden i.S. des DBA gehören.
Soweit im Rahmen anderer Vorschriften auf die Freistellung nach einem DBA oder nach § 8 b Abs. 4 oder 5 KStG verwiesen wird, ist § 8 b Abs. 7 KStG anzuwenden. Solche Verweisungen enthalten § 26 Abs. 5 KStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 AStG und § 9 Nr. 8 GewStG. Keine Anwendung findet § 8 b Abs. 7 KStG danach z.B. im Rahmen von § 8 b Abs. 1 KStG, § 26 Abs. 2, 2 a und 3 KStG, § 11 Abs. 4 AStG und § 9 Nr. 7 GewStG.
2. Tragweite der Fiktion
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe tatsächlich Betriebsausgaben entstanden sind, gelten stets 5 % der Einnahmen (vor Abzug ausländischer Steuern) als Betriebsausgaben, die mit den Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Insoweit tritt die Rechtsfo...