BMF, Schreiben v. 8.8.1991, IV A 5 - S 0350 - 22/91, BStBl I 1991, 793
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer und des Landes Berlin gilt für die Anwendung des Artikels 19 des Einigungsvertrages folgendes:
1. Bedeutung von Artikel 19 des Einigungsvertrages
Artikel 19 des Einigungsvertrages lautet:
"Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt."
Steuerverwaltungsakte der ehemaligen DDR haben danach grundsätzlich Bestand. Das gilt auch, wenn sie gemessen an dem zugrundeliegenden Steuerrecht fehlerhaft sind.
Für die Aufhebung nach Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ist Voraussetzung, daß die Steuerverwaltungsakte mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind, wobei jedoch die "Regelungen des Einigungsvertrages" für die Beurteilung von Steuerverwaltungsakten der ehemaligen DDR keine eigenständige Bedeutung haben. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dies gilt unabhängig davon, ob nach abgabenrechtlichen Vorschriften Verjährung eingetreten ist. Der Eintritt der Verjährung kann nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden.
2. Verhältnis zu abgabenrechtlichen Vorschriften
Die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Änderung und Aufhebung von Steuerverwaltungsakten (§§ 129,130,131,172 ff. AO), die nach Artikel 97 a § 2 Nr. 4 EGAO in der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage 1, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nr. 7) ...