LfSt Niedersachsen v. 12.7.2018, S 7181 - 22 - St 181
Allgemeines
§ 4 Nr. 23 UStG gilt seit dem Inkrafttreten zum 1.1.2008 nicht mehr für Leistungen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII. Diese in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Leistungen sowie die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreit.
Begünstigte Unternehmer/Weitere Voraussetzungen
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG kommt nur für Unternehmer in Betracht, die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung oder der Kinder- und Jugenderziehung im Sinne des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe h oder i MwStSystRL unterhalten. Begünstigt können danach sowohl Einrichtungen des öffentlichen Rechts als auch vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sein. Die hiernach erforderliche Anerkennung einer Einrichtung kann nach der Rechtsprechung insbesondere aus der Kostenübernahme oder aus einer formalen Anerkennung durch staatliche Einrichtungen abgeleitet werden (Abschnitt 4.23.1 Abs. 2 Sätze 8 und 9 UStAE, BFH-Urteil vom 26.11.2014, XI R 25/13 (Reiterhof)).
Weitere Voraussetzung ist, dass überwiegend Jugendliche (bis zum Alter von 27 Jahren) zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aufgenommen werden. „Aufnahme” in diesem Sinne setzt ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis, jedoch nicht unbedingt Unterkunft über Nacht voraus. Bei der Prüfung der „überwiegenden” Aufnahme von Jugendlichen ist jede Einrichtung, die organisatorisch abgrenzbar ist (Schule, Bildungszentrum, Tagungszentrum usw.), getrennt zu beurteilen. Im Fall von Beherbergungsleistungen ist dabei auf die Zahl der gewährten Übernachtungen abzustellen (BFH vom 7.7.1960, V 282/57 U, BStBl 1960 III S. 396).
Die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke umfassen die gesam...