BMF, Schreiben v. 30.9.2008, IV C 7 - S 2750-a/07/10001, BStBl I 2008, 940
1 Anlage
In dem Urteil vom 23.2.2006 in der Rs C-471/04 Keller-Holding hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EG (und Art. 31 des EWR-Abkommens) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese Aufwendungen auf steuerfreie Dividenden von einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen Enkelgesellschaft entfallen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden von einer Enkelgesellschaft entfallen, die im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft ansässig ist. Dem stehe nicht entgegen, dass Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften in der Zeit des Anrechnungsverfahrens grundsätzlich steuerpflichtig waren, weil durch die Vollanrechnung der auf den Ausschüttungen lastenden Körperschaftsteuer faktisch ebenfalls eine Steuerfreistellung stattgefunden habe.
In den Entscheidungen vom 13.6.2006, I R 78/04 und 9.8.2006, I R 50/05 folgt der BFH dem EuGH und sieht die Fiktion des § 8b Abs. 7 KStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 bzw. des § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. vor dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 als europarechtswidrig an. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich Betriebsausgaben angefallen sind oder nicht.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich nachfolgend zur steuerlichen Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Dividenden, die von EU/EWR-Gesellschaften ausgeschüttet worden sind, für die VZ ...