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BE v. 06.03.2008: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 5 Einheitliche Regelungen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ab 01.01.2009;

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hier: Änderung des § 240 SGB V durch Artikel 2 Nr. 29a1 des GKV-WSG

Sachverhalt:

Mit der Änderung des § 240 SGB V durch Artikel 2 Nr. 29a1 des GKV-WSG zum 01.01.2009 wird die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, die bislang den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustand, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V derzeit basierenden Satzungsregelungen verlieren damit ihre Wirksamkeit.

Für freiwillige Mitglieder der LKKen wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 SGB V ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten (vgl. Art. 15 Nr. 46 GKV-WSG).

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat danach einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung festzulegen. Dabei sind von Gesetzes wegen

  • die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V),
  • Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der familienversicherten Angehörigen unzulässig (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V),
  • zur Vermeidung von sozialen Härten bei hauptberuflich Selbständigen Bestimmungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen von der für diese Personengruppe grundsätzlich zu beachtenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage abgewichen werden kann (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Im Rahmen der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen festzulegenden einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung sind darüber hinaus verpflichtende Vorgaben denkbar

  • zur Beitragsfestsetzung für bestimmte Personengruppen einschließlich der Festsetzung des Beitrags in Fällen, in ...

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