BMF, Schreiben v. 28.3.2003, IV C 4 - S 2285 - 16/03, BStBl I 2003, 246
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung Folgendes:
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1.8.2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Den gesetzlich Unterhaltsberechtigten stehen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG Personen gleich, bei denen die inländische öffentliche Hand ihre Leistungen (z.B. Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe) wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht gewährt oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde. Die Begrenzung des Abzugsbetrags auf die Höhe der Kürzung der Mittel aus einer inländischen öffentlichen Kasse ist durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2001 entfallen.
Als Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichstehen, kommen nur Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebende Verwandte und Verschwägerte in Betracht (BFH-Urteil vom 23.10.2002, BStBl 2003 II S. 187). Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die von ihm unterstützte Person in einer gemeinsamen Wohnung und mit gem...