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Auskunftsersuchen zu neuen Formen des Kommunalleasings: Erbschaftsteuermodelle

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FinMin Bayern, Erlaß v. 19.11.2002, 37 - S 0430 - 005 - 48 600/02

Nach dem Schreiben des BMF vom 24.6.1987, BStBl 1987 I S. 474 und vom 21.2.1990, BStBl 1990 I S. 146 können unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Auskünfte über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilt werden, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ausdrücklich ausgenommen sind Auskünfte in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (Steuersparmodelle).

Neuere Formen des Kommunalleasings gründen auf Steuervorteilen, die aus den Leasingverträgen selbst nicht unmittelbar erkennbar sind. Es handelt sich hierbei um Leasingverträge, bei denen in der Regel bereits im Eigentum der Gemeinden vorhandene Wirtschaftsgüter (bewegliche Gegenstände oder Immobilien) an Objektgesellschaften verkauft und dann zurückgemietet werden. Der steuerliche Vorteil soll hierbei beim Investor entstehen, der im Wesentlichen das Geld für den Kauf aufbringt. Das Erbschaftsteuermodell, mit der die alle 30 Jahre zu entrichtende Erbersatzsteuer steuerpflichtiger Familienstiftungen verringert werden soll, hat vor kurzem erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit ausgelöst.

 

1. Beschreibung und steuerliche Beurteilung des Erbschaftsteuermodells

Hierbei bringen die Kommunen Grundstücke, die für kommunale Zwecke benötigt werden, in eine Objektgesellschaft ein, an denen sie zu 100 % als Kommanditisten beteiligt sind. Damit behalten sie das volle wirtschaftliche Zugriffsrecht auf die Grundstücke, das sie aus kommunalrechtlichen Gründen nicht aufgeben dürfen. Am Kommanditkapital wird – wohl vor allem, um Grunderwerbsteuer zu vermeiden – die Familienstiftung als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt, die vorhand...

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