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Aufwendungen für typischen Unterhalt und außergewöhnlichen Bedarf einer anderen Person

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BMF, Schreiben v. 26.2.1999, IV C 4 - S 2285 - 7/99/IV C 4 - S 2284 - 9/99 (BStBl. 1999 I S. 270)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, wie §§ 33 und 33 a Abs. 1 EStG anzuwenden sind, wenn einem Stpfl. Aufwendungen für typischen Unterhalt und zugleich für außergewöhnlichen Bedarf (z.B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) einer anderen Person erwachsen, ab dem VZ 1996 folgendes:

1. Die Aufwendungen für den typischen Unterhalt und für außergewöhnlichen Bedarf sind nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

  • Der typische Unterhalt umfaßt den notwendigen Lebensunterhalt, wie er im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) umschrieben wird. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (vgl. § 12 BSHG).
  • Außergewöhnlicher Bedarf ist nur bei Bedürfnissen in besonderen Lebenslagen anzuerkennen, die über den typischen Unterhalt hinausgehen, wie z.B. im Fall der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung oder im Krankheitsfall.

Der Stpfl. hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) Unterlagen vorzulegen, die die Abgrenzung ermöglichen. Bei Unterbringung zur Pflege ist die Vorlage einer getrennten Rechnung üblicherweise zumutbar.

2. § 33 a Abs. 1 EStG ist vor § 33 EStG zu prüfen:

Ein Abzug der Aufwendungen für außergewöhnlichen Bedarf nach § 33 EStG kommt nur in Betracht, soweit die eigenen Einkünfte und die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge des Unterhaltsempfängers zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreichen. Bei der Beurteilung, ob sie nicht ausreichen, ist ein angemessener Betrag für zusätzlichen persönlichen Bedarf zu berücksichtigen. Als angemessen kann in Anlehnung an § 21 Abs. 3 BSHG regelmäßig der für den zu...

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