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Anwendungsfragen zu § 7 g EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020

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LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 16.9.2022, S 2183-b - St 226-2207/2022-2667/2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG, die für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, in Anspruch genommen werden, angepasst.

Für die Anwendung der gesetzlichen Änderungen ist Folgendes zu beachten:

  • Zweifelsfragen zu den IAB nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des JStG 2020 vom 21. Dezember 2020 werden im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001 behandelt.
  • Anwendung der 40 %- bzw. 50 %-Grenze:

    Nach § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG in der Fassung des JStG 2020 gelten § 7g Abs. 2 Satz 1 und 3 EStG, also die Inanspruchnahme des Hinzurechnungsbetrages bzw. des Kürzungsbetrages der Anschaffungskosten in Höhe von 50 %, für alle IAB, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. D.h. es können frühestens nach dieser Rechtslage in Anspruch genommene IAB zu Hinzurechnungen von 50 % führen (= frühestens Inanspruchnahmen im Wj. = Kj. 2020 bzw. ggf. im abweichenden Wj. 2019/2020). Da § 7g Abs. 2 EStG frühestens im Jahr nach der IAB-Bildung greift, sind Herabsetzungsbeträge von 50 % erst ab dem Wj. 2021 bzw. 2020/2021 möglich.

    Für IAB, die in vor dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden und die daher nur in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden durften, ist § 7g Abs. 2 EStG noch in der Fassung des StÄndG vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015, 1834) anzuwenden. D.h. es kann bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auch nur eine Hinzurechnung in Höhe von bis zu 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, max. in Höhe des nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogenen Betrages, erfolgen. Ebenso können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. nur in Höhe von bis zu 40 %, max. in Höhe des nach Satz 1 hinzugerechneten Betrags, gewinnmindernd herabgesetzt werden.

    Eine Vermischung der 40 %- und 50 %-Grenze ist dadurch ausgeschlossen.

  • Anwendung der einheitlichen Gewinngrenze bei der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG:

    Für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, kann eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 und 6 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Betrieb zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung vorangehenden Wirtschaftsjahres die nunmehr einheitliche Gewinngrenze von 200.000,00 EUR nicht übersteigt, vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2020.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung ist für die zeitliche Anwendung der neu eingeführten einheitlichen Gewinngrenze von 200.000,00 EUR nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Investition. Dabei ist die Gewinngrenze bereits bei der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ab dem Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2020 anzuwenden. Hier ist nicht mehr auf die bis zum 31. Dezember 2019 grds. noch gültigen Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) – c) EStG a.F. abzustellen.

Der Zeitpunkt der Investition bestimmt dann aber das Wirtschaftsjahr, für das die Gewinngrenze zu prüfen ist.

Beispiel:

  • Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts in 2017, AK 50.000,00 EUR;

    Betriebsvermögen 2016 < 235.000,00 EUR; Gewinn 2016 > 200.000,00 EUR.

  • Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts in 2018, AK 20.000,00 EUR;

    Betriebsvermögen 2017 > 235.000,00 EUR; Gewinn 2017 < 200.000,00 EUR.

  • Mit der Steuererklärung für den VZ 2020 beantragt die steuerpflichtige Person für sämtliche Anschaffungen der Jahre 2017 und 2018 die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 10.000,00 EUR (= 20 % von 50.000,00 EUR) und 4.000,00 EUR (= 20 % von 20.000,00 EUR).

Lösung:

Innerhalb des Begünstigungszeitraums (= Jahr der Anschaffung und weitere vier Jahre) kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG frei wählbar in Anspruch genommen werden. Da die Inanspruchnahme in 2020 erfolgt, ist die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n.F. anzuwenden. Für eine zulässige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung darf der Gewinn des Jahres, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht, 200.000,00 EUR nicht überschreiten. Die bis 2019 gültigen Betriebsgrößenmerkmale sind insoweit unbeachtlich.

Da der Gewinn des Jahres 2016 über 200.000,00 EUR liegt, kann für das in 2017 angeschaffte Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibung in 2020 gewährt werden.

Der Gewinn in 2017 liegt hingegen unt...

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