BMF, Schreiben v. 3.4.2020, III C 2 - S 7107/19/10009 :003
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bezugsschreiben haben Sie bei der Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften die zeitliche beschränkte Einführung einer umsatzsteuerlichen Anrufungsauskunft für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) für Abgrenzungsfragen zum § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgeschlagen.
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, den Vorschlag einer zeitlich beschränkten Anrufungsauskunft für jPöR nicht weiter zu verfolgen.
Jedoch wird nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene im Hinblick auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Folgendes hingewiesen:
Die Erteilung verbindlicher Auskünfte zur Anwendung und Auslegung des § 2b UStG durch die Finanzämter ist unter den in § 89 Abs. 2 AO, der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) und dem Anwendungserlass zu § 89 AO (AEAO zu § 89) genannten Voraussetzungen möglich.
Ein „ernsthaft geplanter und noch nicht verwirklichter Sachverhalt” im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO liegt auch dann vor, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.
Verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter werden aber grundsätzlich nicht erteilt, wenn zu einer grundlegend geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist (vgl. Nr. 3.5.4 Satz 2 des AEAO zu § 89).
Zusätzlich wurden an das BMF Fragen in Zusammenhang mit der Wettbewerbsprüfung bei Bestehen eine...