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Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; hier: Maßgebliches Feiertagsrecht

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OFD Cottbus, Verfügung v. 24.06.2004, S 0260 - 3 - St 251

OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004 S 0260 – 3 – St 251 (Kurzinformation Verfahrensrecht, Ausgabe 01/04)

Nach dem BFH-Beschluss vom 23.09.2003 – XI R 68/98 und dem Urteil des BFH vom 14.10.2003 (BStBl II S. 898) sind die Dreitage-Regelung und die Monats-Regelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen im Sinne des § 108 AO zu betrachten. Fällt der Tag der nach diesen Vorschriften vermuteten Bekanntgabe auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, gilt der Verwaltungsakt daher erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben.

Ob für die Anwendung des § 108 Abs. 3 AO das am Behördensitz oder das am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltende Feiertagsrecht maßgebend ist, richtet sich entsprechend § 193 BGB nach den Verhältnissen am Erklärungs- oder Leistungsort:

Für die Frage, wann ein Bescheid bekannt gegeben und eine hieran anknüpfende Frist in Lauf gesetzt wurde, ist das am Ort des Empfängers des Verwaltungsaktes geltende Feiertagsrecht maßgebend, da an diesem Ort die Bekanntgabe erfolgt und der Verwaltungsakt wirksam wird (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO und § 124 Abs. 1 Satz 1 AO).

Für die Frage, ob sich der Ablauf einer Frist für eine gegenüber der Finanzbehörde vorzunehmende Handlung (z.B. Abgabe einer Steuererklärung, Einspruchseinlegung) verlängert, ist dagegen das am Behördensitz geltende Feiertagsrecht maßgebend. Für die Wahrung von Zahlungsfristen ist das am Ort der Finanzkasse geltende Feiertagsrecht zu beachten, da Zahlungsverpflichtungen am Ort der Finanzkasse zu erfüllen sind (vgl. § 224 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die an die geänderte BFH-Rechtsprechung angepassten EDV-Programme sind seit Mitte Februar 2004 im Einsatz. In den Programmen wird bei der Berechnung des Tages der vermuteten Bekanntgabe eines Verwaltu...

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