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Änderung vorläufiger Steuerbescheide: Vertrauensschutz

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OFD Koblenz, Verfügung v. 12.4.2001, S 0354 A - St 53 1

Es ist gefragt worden, ob entsprechend der überwiegend vertretenen Auffassung im einschlägigen Schrifttum die Vorschrift des § 176 AO auch bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO zu beachten ist. Zweifel haben sich ergeben, weil:

  • das rkr. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.11.1980, V 220/78(EFG 1981 S. 511) dies verneint,
  • der BFH in den Urteilen vom 28.9.1987, VIII R 154/86 (BStBl II 1988 S. 40) und vom 28.9.1987, VIII R 163/84 (BStBl 1989 II S. 50) die Einschränkung der Änderungsbefugnis gemäß § 176 Abs. 2 AO zwar für die Änderung von Vorbehaltsfestsetzungen nach § 164 AO ausgesprochen, die Änderung von vorläufigen Steuerbescheiden aber nicht erwähnt hat, und
  • auch im Anwendungserlass zu § 176 AO beispielhaft nur die Vorbehaltsfestsetzung auf geführt ist.

Es ist davon auszugehen, dass die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO auch bei der Änderung vorläufiger Steuerbescheide zu beachten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, sondern auch aus dem BFH-Beschluss vom 23.11.1987, GrS 1/86 (BStBl 1988 II S. 180), wo Folgendes ausgeführt ist: „Hauptanwendungsgebiet des § 176 AO sind die in § 172 Abs. 1 AO besonders erwähnten Fälle der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) und der vorläufigen Steuerfestsetzung (§ 165 AO 1977).”

 

Normenkette

AO § 176

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