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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

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BMF, Schreiben v. 6.8.2001, IV A 4 - S 0062 - 7/01, BStBl I 2001, 504

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10.5.2001 (BStBl 2001 I S. 310) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1.7.3 wird Satz 2 um folgende Wörter ergänzt:

    „(BFH-Urteil vom 5.10.2000, BStBl 2001 II S. 86)”.

  2. Nummer 3.1.2 wird um folgende Wörter ergänzt:

    „(BVerwG-Urteil vom 19.9.2000, NJW 2001 S. 458)”.

2. Die Regelung zu § 152 wird wie folgt geändert:

  1. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
  2. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Bei der Ermessensentscheidung sind sämtliche in § 152 Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich und abschließend aufgezählten Kriterien zu beachten; das Für und Wider der Kriterien ist gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693). Wenngleich die Beurteilungsmerkmale grundsätzlich gleichwertig sind, sind sie nicht notwendigerweise in jedem Fall in gleicher Weise zu gewichten. Im Ergebnis kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 642) oder auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben.

Danach gilt für die Anwendung des § 152 Abs. 2 Satz 2 grundsätzlich Folgendes (BFH-Urteil vom 14.6.2000, BStBl 2001 II S. 60 m.w.N.):

  • Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt.
  • Da die Bemessung des Zuschlags nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt wird, kommt es u.U. nicht entscheidend darauf an, ob und...

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