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Änderung der Rechtsprechung zum Verlustabzug in Erbfällen

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BMF, Schreiben v. 24.7.2008, IV C 4 - S 2225/07/0006, BStBl I 2008, 809

Bezug: Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II

Mit Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04 (BStBl 2008 II S. 608) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann. Mit dieser Entscheidung wendet sich der Große Senat des BFH gegen die seit über 40 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein solcher Verlustabzug bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde. Der BFH will jedoch seine bisherige – mit dieser Entscheidung überholte – Rechtsprechung aus Vertrauensschutzgründen weiterhin auf jene Erbfälle anwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses eingetreten sind. Der Beschluss wurde erstmals am 12.3.2008 auf der Internetseite des BFH veröffentlicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die bisherige Rechtsprechung – in Abweichung von der o.g. Entscheidung – weiterhin bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichung zu Steuerarten – Einkommensteuer – BMF-Schreiben zum Herunterladen bereit.

 

Normenkette

EStG § 10 d

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 809

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Einkommensteuergesetz / § 10d Verlustabzug

  (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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