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§ 1 Abs. 5 AStG, Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung, Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung, zeitliche Anwendung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.4.2017, S 1300 A - 123 - St 517

Darstellung entsprechend Tz. 3 und 4 der VWG BsGa

Entsprechend der Tz. 3 „Auswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG für die Anwendung von DBA und Auswirkung des AOA auf Zeiträume vor dem 1.1.2013” der Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) sind der § 1 Abs. 5 AStG, die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) und die VWG BsGa im internationalen Kontext vor dem 1.1.2013 wie folgt anzuwenden:

ART DER DBA ANWENDBAR
DBA mit OECD-Mitgliedstaat Art. 7 OECD-MA 2010 vergleichbare Regelung [1] (neue Abkommen) oder dynamische Auslegung vom anderen Staat bekannt [2] Art. 7 OECD-MA 2008 vergleichbare Regelung (alte Abkommen) § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG BsGaV VWG BsGa § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG anzuwenden
ja ja – ja ja ja nein
ja – ja ja [3] ja [3] ja [3] nein [3]
nein – ja nein [4] nein [4] nein [4] ja
nein ja – ja ja ja nein

Nach Tz. 4 „Regelungen des § 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG und der BsGaV in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2012 bzw. schon vor dem 1.1.2015 anzuwenden sind” der VWG BsGa gilt hier folgendes:

WIRTSCHAFTSJAHRE ANWENDBAR
§ 1 Abs. 4 und Abs. 5 AStG BsGaV
die nach dem 31.12.2012 beginnen ja Nur §§ 1 und 16 BsGaV zum Zwecke der Begriffsauslegung
die nach dem 31.12.2014 beginnen ja ja

Normenkette

AStG § 1 Abs. 5

BsGaV

[1] Derzeit z.B. DBA Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Japan, Großbritannien.
[2] Z.B. USA.
[3] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[3] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 429 der VWG BsGa zu beachten.
[3] Gilt jedoch nicht für immaterielle Werte, die fiktiv zur Nutzung überlassen werden. Hier ist Tz. 42...

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