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Wohnungsbau-Prämiengesetz / § 2a Einkommensgrenze

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1Die Einkommensgrenze beträgt 35 000 Euro[1] [Bis 31.12.2020: 25 600 Euro], bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 70 000 Euro[2] [Bis 31.12.2020: 51 200 Euro]. 2Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1). 3Bei Ehegatten ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde.

[1] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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