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Wechselgesetz

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Art. 1 - 74 Erster Teil Gezogener Wechsel

Art. 1 - 10 Erster Abschnitt Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 1 [Bestandteile des Wechsels]

Der gezogene Wechsel enthält:

 

1.

die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

 

2.

die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

 

3.

den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

 

4.

die Angabe der Verfallzeit;

 

5.

die Angabe des Zahlungsortes;

 

6.

den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;

 

7.

die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

 

8.

die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 2 [Fehlen von Bestandteilen des Wechsels]

 

(1) Eine Urkunde, der einer der in vorstehendem Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

 

(2) Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

 

(3) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

 

(4) Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 3 [Wechsel an die eigene Order]

 

(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

 

(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

 

(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. 4 [Zahlungsort des Wechsels]

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.

Art. 5 [Wechselzinsen]

 

(1) 1In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. 2Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

 

(2) Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

 

(3) Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. 6 [Wechselsumme]

 

(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

 

(2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 7 [Ungültige Unterschriften]

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Art. 8 [Haftung des Vertreters]

1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Art. 9 [Haftung des Ausstellers]

 

(1) Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

 

(2) Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art. 10 [Blankowechsel]

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 11 - 20 Zweiter Abschnitt Indossament

Art. 11 [Übertragung durch Indossament]

 

(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.

 

(2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

 

(3) 1Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. 2Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Art. 12 [Unbedingtheit des Indossaments]

 

(1) 1Das Indossament muß unbedingt sein. 2Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

 

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

 

(3) Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Art. 13 [Form des Indossaments]

 

(1) 1Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. 2Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.

 

(2) 1Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). 2In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.

Art. 14 [Übertragungsfunktion des Indossaments]

 

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

 

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

 

1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

 

2.

den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

 

3.

den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Art. 15 [Haftung des Indossanten]

 

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und...

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