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Verbrauchsteuersystemrichtlinie (2020/262/EU) (Neufassung) / Art. 26 Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems

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(1) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 20 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,

 

a)

den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2;

 

b)

der Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.

Der Abgangsmitgliedstaat kann vom Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — wenn der Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.

 

(2) Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, legt der Versender einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 vor.

Sobald die in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 3 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 1 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.

 

(3) Der Versender bewahrt eine Kopie des Ausfalldokuments nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in seinen Büchern auf.

 

(4) Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7 ändern oder die Beförderung von Energieerzeugnissen gemäß Artikel 23 auf...

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