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TVÜ-Länder – Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftig ... / § 20 Anwendung der Entgelttabelle auf Lehrkräfte

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(1) Für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, gilt die Entgelttabelle zum TV-L bis zum 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte

  • der Entgeltgruppen 5 bis 8 um 64,00 Euro und
  • der Entgeltgruppen 9 bis 13 um 72,00 Euro

vermindert werden; die verminderten Tabellenwerte sind auch maßgebend für die Zuordnung der Lehrkräfte in die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe am 1. November 2006. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellung als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG oder eines entsprechenden Landesbesoldungsgesetzes erfüllen, und für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1a zum BAT / BAT-O fallenden Angestellten haben.

 

(2) Im Tarifgebiet West vermindern sich die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 bei jeder nach dem 1. November 2006 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung in

  • den Entgeltgruppen 5 bis 8 um 6,40 Euro und
  • den Entgeltgruppen 9 bis 13 um 7,20 Euro.
 

(3) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend. Im Tarifgebiet Ost findet der Bemessungssatz für die Entgelte auch auf die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Anwendung. Die Verminderung nach Absatz 2 erfolgt mit jeder nach dem 1. November 2006 wirksam werdenden allgemeinen Tabellenanpassung im Tarifgebiet Ost.

Protokollerklärung zu § 20:

Die Verminderungsbeträge nach Absa...

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