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Steuerberatungsgesetz / § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

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(1) 1Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. 2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

 

(2)[1] Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterzuführen, der auch "i. R." abgekürzt werden kann.

Vom 01.07.2000 bis 31.07.2021:

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu nennen.

 

(3)[2] Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

 

1.

zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

 

2.

widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.

Bis 31.07.2021:

(3) 1Die zuständige Steuerberaterkammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden oder eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung der Erlaubnis nach Absatz 2 hätten führen können. 2Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der Er...

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    FG Köln 2 K 4826/07
    FG Köln 2 K 4826/07

      Entscheidungsstichwort (Thema) Befugnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung des Steuerberaters gem. § 47 Abs. 2 StBerG trotz hohen Alters oder körperlicher Leiden  Leitsatz (redaktionell) Die Erlaubnis der Steuerberaterkammer an einen Steuerberater, ...

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