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Soldatenversorgungsgesetz / § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

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(1) 1Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei nicht anzuwenden. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) 1Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstun...

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