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Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe vom 1. Juli 1997 [ZuzahlungsRL]

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§ 1 Befreiung von Amts wegen

 

(1) Eine Zuzahlung zu den in Anspruch genommenen stationären Leistungen nach § 15 SGB VI zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen stationären Leistungen haben nicht zu leisten Versicherte/Rentner:

  • die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Übergangsgeld beziehen. Für Versicherte, die neben dem Übergangsgeld

noch zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, findet § 2 Anwendung.

 

(2) Sind die in § 2 geregelten Voraussetzungen für eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach der Aktenlage offenkundig und bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch den Rentenversicherungsträger, erfolgt die (vollständige/teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht auch ohne Antrag des Versicherten/Rentners.

§ 2 Befreiung auf Antrag

 

(1) Vollständige Befreiung

Auf Antrag werden von der Zuzahlungspflicht vollständig befreit Versicherte/Rentner:

  • deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht übersteigt. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammenzurechnen.
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistungen.
 

(2) Teilweise Befreiung

Eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung kommt in Betracht für Versicherte (§ 46 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX),

 

a)

die ein Kind (§ 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG) haben beziehungsweise die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 SGB I) in ihren Haushalt aufgenommen haben,

 

b)

die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, ...

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