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Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und de ... / Art. 51a Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf geregelten Märkten vorgeschrieben ist, dass die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr sich auf mindestens 1 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro beläuft.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.

 

(3) Bleibt aufgrund einer Anpassung des Gegenwerts in einer anderen Landeswährung als dem Euro die in der Landeswährung ausgedrückte Marktkapitalisierung ein Jahr lang mindestens 10 % über oder mindestens 10 % unter 1 000 000 EUR, passt der Mitgliedstaat seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des genannten Zeitraums an, um dem Absatz 1 nachzukommen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf geregelten Märkten vorgeschrieben ist, dass mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz sind.

 

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel festgelegt wird:

 

a)

Eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;

 

b)

die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;

 

c)

der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden A...

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